Umwandlungen / Umstrukturierungen
Unternehmen stehen im Laufe ihrer Entwicklung häufig vor der Frage, ob ihre bestehende rechtliche Struktur noch den aktuellen wirtschaftlichen, organisatorischen oder steuerlichen Anforderungen entspricht. In solchen Fällen können Umwandlungen oder Umstrukturierungen eine geeignete Möglichkeit darstellen, die Rechtsform oder die Struktur eines Unternehmens anzupassen. Das deutsche Umwandlungsrecht, insbesondere das Umwandlungsgesetz (UmwG), bietet hierfür verschiedene gesetzlich geregelte Instrumente. Zu den zentralen Umwandlungsformen zählen der Formwechsel, die Verschmelzung sowie die Spaltung. Häufig bieten sich jedoch auch außerhalb des Umwandlungsgesetzes einfachere oder günstiegre Gestaltungen an.
Die notarielle Mitwirkung ist bei vielen Umwandlungsvorgängen gesetzlich vorgesehen, insbesondere wenn gesellschaftsrechtliche Beschlüsse zu beurkunden oder Registeranmeldungen vorzunehmen sind. Der Notar berät, begleitet die Beteiligten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben und sorgt für die rechtssichere Umsetzung der jeweiligen Maßnahme.
Umwandlungen und Umstrukturierungen können sowohl Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften betreffen. Auch eingetragene Einzelkaufleute haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihr Unternehmen in eine andere Rechtsform zu überführen, etwa durch Einbringung in eine Gesellschaft. Die Wahl der geeigneten Maßnahme hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass Umwandlungsmaßnahmen regelmäßig mit vielfältigen steuerlichen Konsequenzen verbunden sind. Diese können sowohl auf Ebene des Unternehmens als auch auf Ebene der Gesellschafter eintreten. Eine sorgfältige steuerliche Planung ist daher unerlässlich. Es ist daher dringend anzuraten, jede Umwandlung oder Umstrukturierung frühzeitig mit einem Steuerberater abzustimmen und während des gesamten Prozesses steuerlich begleiten zu lassen.
Zu den einzelnen Umwandlungsmöglichkeiten:
Formwechsel
Beim Formwechsel bleibt die rechtliche Identität des Unternehmens erhalten, während lediglich die Rechtsform geändert wird. So kann beispielsweise eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt umgewandelt werden. Dies kann etwa aus haftungsrechtlichen, organisatorischen oder steuerlichen Gründen in Betracht kommen.
Verschmelzung
Die Verschmelzung ermöglicht es, zwei oder mehrere Rechtsträger zu einem einzigen zusammenzuführen. Dabei geht das Vermögen eines Unternehmens als Ganzes auf ein anderes über. Die Verschmelzung kann sowohl zwischen Kapitalgesellschaften als auch zwischen Personengesellschaften erfolgen, wobei unterschiedliche Konstellationen denkbar sind.
Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung)
Im Rahmen der Spaltung wird das Vermögen eines Rechtsträgers ganz oder teilweise auf andere Rechtsträger übertragen. Man unterscheidet hierbei insbesondere zwischen Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Während bei der Ausgliederung ein Teil des Vermögens auf einen bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger übertragen wird und die übertragende Gesellschaft fortbesteht, können bei anderen Spaltungsformen auch weitergehende strukturelle Veränderungen eintreten.
Ein häufiger Anwendungsfall der Ausgliederung ist z.B. die Umwandlung eines einzelkaufmännsichen Unternehmens in eine GmbH. Das Vermögen des Betreibs wird hierbei von dem eingetragenen Kaufmann abgespalten und etweder in eine bestehende GmbH eingebracht (Ausgliederung zur Aufnahme) oder hieraus wird unmittelbar eine GmbH gegründet (Ausgliederung zur Neugründung)
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Neben den im Umwandlungsgesetz geregelten Maßnahmen bestehen auch alternative Gestaltungsmöglichkeiten. Hierzu zählen etwa die Einzelrechtsnachfolge durch Kauf- oder Übertragungsverträge, die Gründung neuer Gesellschaften mit anschließender Einbringung von Vermögenswerten oder die Aufnahme beziehungsweise das Ausscheiden von Gesellschaftern. Solche Alternativen können insbesondere dann relevant sein, wenn die Voraussetzungen des Umwandlungsgesetzes nicht vorliegen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Ziele verfolgt werden. Auch können diese Gestaltungen kostengünstiger oder mit weniger Aufwandt verbunden sein.