Handelsregisteranmeldung
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HGB sind alle Anmeldungen zum Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form und elektronisch einzureichen. Für beides (Beglaubigung und elektronisches Einreichen) ist der Notar zuständig. Dies betrifft insbesondere alle Kaufläute (e.K.), Personnen-Handelsgesellschaften (OHG und KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, UG und AG). Selbige Anforderungen ergeben sich aber auch aus- § 157 GenG für die Genossenschaft (Genossenschaftsregister)
- § 5 Abs. 2 PartGG für die Partnerschaftsgesellschaft (Partnerschaftsregister);
- § 707b Nr. 2 BGB für die eGbR (Gesellschaftsregisters) und
- § 77 Abs. 1 BGB für den Verein (Vereinsregister) (elektronische Form nicht zwingend).
Alle Anmedungen zu einem dieser Register bedürfen somit im Allgemeinen der Unterstützung eines Notars.
Der Notar erstellt bei entsprechendem Auftrag den Entwurf der Anmedlung, beglaubigt die Unterschriften der Anmeldenden und reicht die Anmeldung zum zuständigen Register ein.
Anzumeldende Umstände können z.B. sein:
- Satzungsänderungen;
- Namen-/Firmenänderungen;
- Änderungen der Vertretungsorgane;
- Anschriftsänderungen;
- Änderungen des Unternehmensgegenstandes etc.
Nicht anzumelden, aber über den Notar elektronisch zu übermitteln sind die vom Geschäftsführer einzureichenden Gesellschafterlisten. Der Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist – swoeit nicht der Notar an der Änderung mitgewirkt hat – gemäß § 40 Abs. 1 GmbhG verpflichtet, jede Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, dem Handelsregister mitzuteilen. Diese Liste kann selbst erstellt oder vom Notar entworfen werden. Aufgrund einer Vielzahl von einzuhaltenden Formvorschriften empfielt es sich aber zumeist den Notar mit dem Entwurf einer solchen Liste zu beauftragen. Da sie über das hiervür vorgesehene System elektronisch eingereithct werden muss, muss ohnehin ein Notar beauftragt werden.