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Patientenverfügung

Häufig wird die sogenannte „Patientenverfügung“ synonym für eine Vorsorgevollmacht verwendet bzw. mit dieser verwechselt. Auch wenn diese in einem Zusammenhang zueinanderstehen, sind sie doch deutlich voneinander zu unterscheiden.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte ermächtigt im Namen des Vollmachtgerbers zu handeln, wenn dieser nicht mehr dazu in der Lage ist. Mit einer Patientenverfügung hingegen werden dem Bevollmächtigten, den behandelnden Ärzten oder dem gerichtlich bestellten Betreuer in gesundheitlichen Fragen konkrete Vorgaben gemacht, welche Maßnahmen vorzunehmen bzw. zu unterlassen sind. Die Handlungsfreiheit dieser Personen soll somit durch die Patientenverfügung möglichst beschränkt werden.

Relevant wird eine Patientenverfügung immer dann, wenn Sie sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden und selbst nicht mehr in der Lage sind eigene Entscheidungen zu treffen. Solange Sie selbst Entscheidungen treffen können, ist die Patientenverfügung ohne jede Bedeutung. Die Patientenverfügung kann auch jederzeit widerrufen werden, wenn Sie diese so nicht mehr wünschen.

Grundsätzlich sind die behandelnden Ärzte gehalten Leben zu retten und das Leben zu erhalten, solange es geht. Dies ist jedoch nicht von jedem Menschen in jeder Situation gewünscht. Häufig wünschen die Betroffenen in bestimmten aussichtslosen Situationen, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen werden.

Derartiges und vieles mehr kann z.B. in einer Patientenverfügung geregelt werden.

Auch der umgekehrte Fall ist denkbar. Wenn Sie z.B. wünschen, dass Sie so lange wie möglich am Leben erhalten werden, auch wenn die Chancen auf eine Genesung äußerst gering sind, sollte auch dies sicherheitshalber in einer Patientenverfügung erfasst werden.
Auch einzelne Heileingriffe (wie z.B. Bluttransfusionen oder die Gabe bestimmter Medikamente) können z.B. aus religiösen oder anderen persönlichen Motiven untersagt werden.

Ob Sie aber eine Patientenverfügung überhaupt wünschen oder nicht, ist eine sehr persönliche Entscheidung, die Sie ggf. nach ausführlicher auch ärztlicher Beratung treffen sollten. Die Patientenverfügung muss nicht zwingend beurkundet werden, aber im Fall von Uneinigkeit über deren Auslegung oder zweifeln am Beweiswert der Patientenverfügung erweist sich eine beurkundete Patientenverfügung als vorteilhaft. Dies ändert nichts daran, dass eine Patientenverfügung regelmäßig überprüft und aktualisiert werden sollte. Ganz besonders dann, wenn sich Ihre gesundheitliche Situation erheblich verschlechtert oder bei Ihnen eine unheilbare Krankheit diagnostiziert wurde, sollten Sie sich erneut mit der Patientenverfügung befassen, prüfen, ob Sie diese auch unter den geänderten Umständen noch immer so wünschen und dann erneut bestätigen. Auch ohne gesundheitliche Veränderungen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, da sich durch Rechtsprechung und Gesetzesänderungen ein neuer Regelungsbedarf ergeben kann und nach langem Zeitablauf unterstellt werden könnte, dass die Regelungen nicht mehr gewollt waren.

Die beurkundete Patientenverfügung wird vom Notar (ebenso wie die Vorsorgevollmacht) im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert und kann von dort aus im Ernstfall von behandelnden Ärzten und dem Betreuungsgericht abgerufen werden. Hierdurch ist gewährleistet, dass diese im Ernstfall auch beachtet wird.