Scheidungsfolgevereinbarung
Eine sogenannte “Scheidungsfolgenvereinbarung” ist ein Ehevertrag im weiteren Sinne, der geschlossen wird, wenn die Ehe gescheitert ist und eine Scheidung bevorsteht.
Im Fall einer bevorstehenden Scheidung besteht häufig das Bedürfnis eine einvernehmliche Vereinbarung zu treffen, um die Folgen der Scheidung eindeutig zu regeln.
Folgende Punkte können darin z.B. geregelt werden:
- Zugewinnausgleich (Verteilung des während der Ehe hinzuerworbenen Vermögens);
- Übertragung von Immobilien und sonstigen Vermögenswerten;
- Nutzungsrechte der Ehewohnung;
- Schuldübernahme von Verbindlichkeiten / Entlassung aus Darlehensverträgen (soweit der Gläubiger zustimmt);
- Gütertrennung für die Zeit bis zur Scheidung;
- Pflichtteilsverzicht/ggf. Erbverzicht für die Zeit bis zur Scheidung;
- Regelungen zum Versorgungsausgleich (Rentenansprüche);
- nachehelicher Unterhalt z.B. (Teil)Ausschluss oder Begrenzung;
- Verzicht auf bereits fälligen Trennungsunterhalt (für die Zukunft nicht möglich);
- Kindesunterhalt;
- Umgangsrecht / Sorgerecht;
- ausstehende (gemeinsame) Steuererklärungen;
- Ausschluss des Ehegattenvertretungsrechts (bis zur Scheidung);
- Abgeltung aller übrigen Ansprüche.
Grundsätzlich sind die Regelungsmöglichkeiten jedoch nicht beschränkt. Auch weitere individuelle Themen, die aus Sicht der Ehepartner geregelt werden sollten, können aufgenommen werden.
In vielen Fällen gibt es bereits eine anwaltliche Beratung oder eine solche ist noch zusätzlich anzuraten, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ehepartner zunächst ermitteln lassen will, welchen Unterhaltsanspruch er ggf. geltend machen könnte.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung erfordert zwingend eine gemeinsame ausführliche Besprechung mit beiden Ehepartnern, damit auf die beiderseitigen Bedürfnisse und Wünsche eingegangen werden kann und keiner der Ehepartner sich überrumpelt fühlt. Auch wenn Sie somit z.B. das verlinkte Formular ausfüllen sollten, bitte ich um Vereinbarung eines Besprechungstermins.