Das notarielle Online-Verfahren
Ab dem 1. August 2022 wurde ein Online-Beurkundungsverfahren eingeführt, welches ab dem 1. August 2023 nochmals erweitert wurde. Im Unterschied zum klassischen Beurkundungsverfahren ist hierbei die physische Anwesenheit der Beteiligten nicht mehr erforderlich. Sie können sich für die Beurkundung über eine gesonderte Plattform per Video einwählen und am Bildschirm der Verhandlung folgen und wie bisher Fragen stellen. Die Signatur erfolgt über ein Ausweisdokument mit eID-Funktion. Die Urkunde wird dann rein elektronisch erstellt und mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen.
In welchen Angelegenheiten ist das möglich?
Bisher ist dieses Verfahren aber nur bei folgenden Vorgängen zulässig:
- Gründung einer GmbH oder UG
- Gesellschafterbeschlüsse/Satzungsänderungen
- Registeranmeldungen
- Gründungsvollmacht.
Weitere Vorgänge sind leider bisher noch nicht online möglich, sondern erfordern die Persönliche Anwesenheit der Handelnden vor Ort.
Anforderungen
Das Verfahren setzt einige technische Anforderungen und setzt eine gewisse technische Affinität/Übung der Beteiligten in derartigen Vorgängen voraus. es wird benötigt:
- ein Ausweis (Personalausweis/Reisepass) mit eID eines EU-Mitgliedsstaates (bei allen neuen deutschen Ausweisen seit dem Jahr 2017 automatisch aktiviert) Näheres dazu hier. Personalausweise, die vor dem 02.08.2021 ausgestellt wurden, erfordern zusätzlich einen Reisepass.
- das Passwort zu dieser eID (wird mit dem Ausweis automatisch versendet)
- einen Computer oder Tablet mit Kamera (mit Internetbrowser)
- ein Mobiltelefon mit Fotofunktion und
- der Notar-App (Apple / google)
- selbstverständlich eine stabile Internetverbindung.
Hier nochmals ausführlicher.
Erfüllen alle Beteiligte diese Voraussetzung ist grundsätzlich eine Online-Beurkundung in den oben genannten Fällen möglich.
Los gehts
Hier können Sie weiteres nachlesen und ein solches Verfahren bei dem Notar Ihrer Wahl anfragen:
https://online.notar.de/
Auswahl des Notars
Mit der Auswahl ihres Notars sind Sie allerdings insoweit eingeschränkt, als die Urkunde einen Bezug zu denen Amtsbereich aufweisen muss (§ 10a Abs. 3 BNotO). So darf ich z.B. im Allgemeinen nur beurkunden, wenn einer der folgenden Orte in meinem Amtsbereich (rechtsrheinischer Teil des Amtsgerichtsbezirks Duisburg) liegt:
- Wohnort eines handelnden Gründers/Gesellschafters/Einzelkaufmanns
- Satzungssitz der Gesellschaft / Vereinigung / des Kaufmanns
- Hauptsitz der Gesellschaft
- Wohnort / Sitz des Vertreters (z.B. Geschäftsführers) der handelnden Gesellschaft/Vereinigung
Das Verfahren steht noch am Anfang und dürfte einigen noch sehr umständlich erscheinen, aber es bietet auch viele Vorteile. Besonders empfehlenswert ist es meines Erachtens für Unternehmer mit vielen Gesellschaften, die für kleinere Anmeldungen oder Gründungen nicht zu einem Notar fahren wollen oder können oder für den Fall, dass ein oder mehrer Gesellschafter oder Geschäftsführer viel unterwegs sind und der Gemeinsame Termin an einem Ort schweig zu finden ist.
Grundsätzlich sind auch Hybridbeurkundungen (persönlich vor Ort unter gleichzeitigere Zuschaltung einer anderen handelnden Person) möglich.