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Ehevertrag

In der Beratung stößt man auf recht viele Fehlvorstellungen davon, was ein Ehevertrag ist und wann er sinnvoll oder erforderlich wird. Manche sehen darin vor allem ein Instrument, um Vermögen im Fall einer Scheidung dem Zugriff des anderen Ehegatten zu entziehen. Andere verstehen einen Ehevertrag als Ausdruck besonderen Misstrauens gegenüber dem Partner.

Ein Ehevertrag ist vor allem ein Mittel, die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten vorausschauend, transparent und interessengerecht zu gestalten. Die vorsorgliche Regelung für den Fall einer Trennung oder Scheidung bedeutet nicht, dass man mit dem Scheitern der Ehe rechnet. Ebenso ist ein Ehevertrag nicht in jeder Ehe erforderlich. Der gesetzliche Güterstand bietet für viele Ehen bereits eine ausgewogene Grundregelung; ob Anpassungsbedarf besteht, hängt von der jeweiligen Lebens- und Vermögenssituation ab.

Abgrenzung zwischen vorsorgendem Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Zunächst wäre zu unterscheiden zwischen zwei völlig unterschiedlichen Ausgangssituationen:

  • Ehevertrag vor oder während der Ehe: Er dient der vorsorglichen Regelung für den Fall einer Trennung oder Scheidung und kann auch die vermögensrechtlichen Verhältnisse während der Ehe ordnen. Hierauf bezieht sich dieser Text.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung nach der Trennung: Sie dient dazu, bei einer bereits gescheiterten oder zerrütteten Ehe die Folgen der Trennung und Scheidung einvernehmlich zu regeln. Hierzu finden Sie gesonderte Informationen unter „Scheidungsfolgenvereinbarungen”.

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wer in Deutschland heiratet und keinen Ehevertrag schließt, lebt grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, soweit nicht ausnahmsweise nach den Regeln des internationalen Privatrechts anderes Recht maßgeblich ist.
Der Begriff ist missverständlich. Auch in der Zugewinngemeinschaft entsteht während der Ehe kein gemeinschaftliches Gesamtvermögen. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer dessen, was er vor der Eheschließung hatte und was er während der Ehe erwirbt. Das gilt grundsätzlich auch für Arbeitseinkommen, Kontoguthaben, Wertpapiere oder Immobilien, sofern sie nicht im Einzelfall gemeinsam erworben werden.
Erst bei Beendigung des Güterstands – insbesondere im Fall der Scheidung, aber auch im Todesfall – kommt es zu einem güterrechtlichen Ausgleich. Dabei wird nicht jeder einzelne Gegenstand geteilt; ausgeglichen wird vielmehr der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs in Geld.

Vereinfachtes Beispiel:
Wenn beide Ehepartner vermögenslos die Ehe eingegangen sind (Anfangsvermögen = 0 €) und bei der Scheidung der eine Ehepartner (E1) 100.000,00 € besitzt und er Andere (E2) 200.000,00 € (Endvermögen), muss E2 an E1 einen Ausgleich in Höhe von 50.000,00 € zahlen (Zugewinnausgleich), sodass das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen unter beiden gleichermaßen verteilt wird (jeder 150.000,00 €).

Der gesetzliche Güterstand verfolgt damit den Grundgedanken, dass das während der Ehe gemeinsam Erarbeitete wirtschaftlich beiden Ehegatten zugutekommen soll, auch wenn die Beiträge unterschiedlich ausgestaltet waren, etwa durch Erwerbstätigkeit auf der einen und Kinderbetreuung oder Haushaltsführung auf der anderen Seite.
Nicht dem auszugleichenden Zugewinn zugerechnet werden grundsätzlich Vermögenszuwendungen, die ein Ehegatte durch Erbschaft oder Schenkung erhält; sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Allerdings können Wertsteigerungen und laufende Erträge solcher Vermögenswerte im Einzelfall Teil des Zugewinns sein.

Wann kann Regelungsbedarf bestehen?

Ob ein Ehevertrag sinnvoll ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Typischer Beratungsbedarf besteht beispielsweise in folgenden Konstellationen:
  • Die gesetzliche Regelung passt nicht zur geplanten oder gelebten Aufteilung von Verantwortung, Einkommen und Vermögen.
  • Für den Fall der Scheidung sollen einzelne Punkte klarer und rechtssicherer geregelt werden, etwa durch die Dokumentation oder Festlegung von Anfangsvermögen.
  • Ein Ehegatte ist unternehmerisch tätig, freiberuflich selbständig oder an einer Gesellschaft beteiligt und es sollen erhebliche Liquiditätsbelastungen oder Bewertungsstreitigkeiten im Scheidungsfall vermieden werden.
  • Gesellschaftsvertragliche Bindungen oder Interessen von Mitgesellschaftern sprechen dafür, Unternehmensvermögen besonders zu berücksichtigen.
  • Mitgesellschafter können zum Schutz bzw. für den Fortbestand des Unternehmens darauf drängen bzw. der Gesellschafter hierzu aufgrund des Gesellschaftsvertrages verpflichtet sein.
  • Es bestehen bereits erhebliche Vermögenswerte, etwa Immobilien, Beteiligungen, Depots oder erwartete Vermögensübertragungen im Wege der Schenkung oder Erbfolge.
  • Bei internationalem Bezug, etwa unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, Auslandsaufenthalten oder Vermögen im Ausland, kann eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht und die Wahl eines inlädischen Güterstandes sinnvoll sein.
  • Auch steuerliche Erwägungen können eine Rolle spielen.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

In vielen Fällen ist nicht die Gütertrennung, sondern eine modifizierte Zugewinngemeinschaft die interessengerechte Lösung. Dabei bleibt es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand, die Ehegatten verändern jedoch die Regeln, nach denen der Zugewinn im Fall der Beendigung ausgeglichen wird. Der Begriff „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ beschreibt keine starre Standardlösung, sondern zahlreiche Gestaltungsvarianten, die auf die konkrete Lebens- und Vermögenssituation abgestimmt werden können. So kann beispielsweise vereinbart werden,
  • dass der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ganz ausgeschlossen wird,
  • dass nur bestimmte Vermögensgegenstände oder Vermögenszuwächse – etwa Unternehmensbeteiligungen – vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden,
  • dass Anfangsvermögen betragsmäßig festgehalten oder dokumentiert wird,
  • dass Bewertungsmaßstäbe für bestimmte Vermögenspositionen festgelegt werden.

Die Gütertrennung ist deshalb nicht automatisch die sachgerechteste Lösung. Häufig lässt sich durch eine differenzierte Modifikation des gesetzlichen Güterstands genauer auf die Interessen beider Ehegatten eingehen. Zugleich kann die güterrechtliche Gestaltung auch für den Erbfall von Bedeutung sein.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Ein Ehevertrag kann nicht nur güterrechtliche Fragen betreffen. Je nach Einzelfall kommen auch Regelungen in Betracht zu

  • Ehegattenunterhalt während der Ehe oder nach einer Scheidung,
  • dem Versorgungsausgleich, also dem Ausgleich von in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften,
  • weiteren vermögensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.

Gerade in den Bereichen Unterhalt und Versorgungsausgleich bestehen jedoch rechtliche Grenzen. Nicht alles, was die Ehegatten vereinbaren möchten, hält später einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Unabhängig davon kann es sinnvoll sein, im Rahmen einer Gesamtvorsorge auch an ein Testament/einen Erbvertrag und eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu denken.

Grenzen des Ehevertrages

Grundsätzlich sind Eheleute in dem, was Sie vereinbaren wollen, frei. Neben zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. im Bereich des Versorgungsausgleichs) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch einige Grenzen gezogen, die nicht überschritten werden können bzw. deren Überschreitung das Risiko einer Unwirksamkeit des Vereinbarten mit sich bringt.
Ganz besonders einseitige Eheverträge können somit im Einzelfall vollständig unwirksam sein. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann selbst eine bei Vertragsschluss wirksame Regelung später ganz oder teilweise unanwendbar sein, wenn ihre Durchsetzung unter den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre.

Gerade deshalb ist eine sorgfältige rechtliche Beratung unerlässlich. Ein Ehevertrag sollte nicht schematisch nach Muster gestaltet, sondern an die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten angepasst werden.

Beratung und Beurkundung

Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Er kann sowohl vor der Eheschließung als auch während der Ehe geschlossen oder geändert werden.
Vor einer Beurkundung empfiehlt sich regelmäßig eine eingehende gemeinsame Besprechung der Ausgangslage und der Ziele der Beteiligten. Nur so lässt sich beurteilen, ob ein Ehevertrag im konkreten Fall sinnvoll ist und welche Regelungen ausgewogen und rechtlich tragfähig sind.

Wenn Sie hierzu Beratungsbedarf haben, kann in einem Besprechungstermin geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine ehevertragliche Regelung für Ihre Situation sinnvoll ist.