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Erbvertrag / Testament

Der sog. “Verfügung von Todes wegen” ist wohl eines der Themenbereiche, bei der die meisten Menschen an einen Notar denken.

Warum überhaupt ein Testament?

Es gibt Fälle, in denen ein Testement nicht erfoderlich ist. In jedem Fall ist es aber sinnvoll und in den meisten Fällen ist die Errichtung eines Testamentes sogar ratsam. Wenn keine Verfügung von Todes wegen existiert, gilt im Sterbefall die gesetzliche Erbfolge. Dies ist aber häufig nicht gewollt.

Entgegen der sehr verbreiteten Auffassung ist es bei der gesetzlichen Erbfolge nicht so, dass der Ehepartner automatisch der Alleinerbe des Erblassers wird. Im Gegenteil erbt der Ehegatte zunächst sogar nur 1/4 des Nachlasses und erhält -wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben – nochmals 1/4 des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich. Die andere Hälfte erben jedoch die Abkömmlinge des Erblassers. Sind solche nicht vorhanden entfällt zumindest 1/4 des Nachlassses noch auf die Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten etc.). Sogar Großeltern des Erblassers können noch neben dem Ehegatten gesetzliche Erben sein. Das ist jedoch in den seltensten Fällen gewünscht, sodass Handlungsbedarf besteht.

Auch wenn minderjährige Kinder oder Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind als (Mit-)Erben in Betracht kommen, ist häufig eine erbrechtliche Gestaltung ratsam.

Warum ein notarielles Testament?

Ein Testament kann zwar auch wirksam ohne Notar errichtet werden, hiervon ist jedoch in den meisten Fällen abzuraten. In der Praxis erlebt man es leider nur all zu häufig, dass eigenhändig errichtete Testamente den zwingenden Formvorschriften nicht genügen und dadurch unwirksam sind. Ebenso passiert es häufig, dass die getroffenen Verfügungen ungenau oder missverständlich sind bzw. der Erblasser in Unkenntnis der zur Verfügung stehenden Gestaltungswerkzeuge diese nicht oder falsch einsetzt, sodass er nicht das gewünschte Ziel erreicht.

Dabei ist die Errichtung eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages häufig letztlich sogar nicht einmal teurer, als ein privatschriftiches Testament, da ein notarielles Testament in den meisten Fällen einen Erbschein entbehrlich macht. Die Erben sparen somit die Kosten für den Erbschein, die teilweise sogar über denen des notariellen Testamentes liegen können. Die Aufgabe des Notars ist es dabei nicht nur, einen Vertrag zu gestalten und zu beurkunden. Vielmehr ist es die Aufgabe, zunächst den Willen der Beteiligten zu erforschen, und diese ausfühlich zu beraten, um den “letzten Willen” individuell nach den Vorstellungen der Testierenden zu gestalten.

Die Vorteile eines notariellen Testamentes gegenüber einem privatschriftlichen sind somit unter Anderem:

  • ausführliche Beratung;
  • qualifiziete Prüfung, ob eine Bindung durch ältere Verfügungen vorliegt;
  • fachkundige Gestaltung des Testamentes / Erbvertrages;
  • deutlich weniger Missverständisse und Ungenauigkeiten auch bei komplexen Gestaltungen;
  • Prüfung und Bescheinigung der Geschäftsfähigkeit der/des Testierenden;
  • erhöhter Beweiswert im Streitfall;
  • zwingende amtliche Verwahrung;
  • automatische Registrierung im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer;
  • Verlust der Urkunde nahezu ausgeschlossen;
  • in den aller meisten Fällen kein Erbschein mehr notwendig.

Selbstverstänlich können auch notariell errichtete Testamente jederzeit aufgehoben oder geändert werden.