Adoption (Annahme als Kind)
Die Adoption (Annahme als Kind) ist ein rechtlicher Vorgang, durch den zwischen dem Annehmenden und der angenommenen Person ein Eltern-Kind-Verhältnis mit umfassenden Rechten und Pflichten begründet wird. Sie bedarf in Deutschland der Mitwirkung des Familiengerichts. Ein wesentlicher Schritt im Verfahren ist der notariell zu beurkundende Adoptionsantrag.
Der Adoptionsantrag ist von dem oder den Annehmenden in notarieller Form zu erklären. Zudem ist auch die Erklärung der anzunehmenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Notar beurkundet die entsprechenden Erklärungen und sorgt für deren formgerechte Weiterleitung an das zuständige Familiengericht.
Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen der Minderjährigenadoption und der Volljährigenadoption:
Minderjährigenadoption
Die Minderjährigenadoption führt grundsätzlich zu einem vollständigen rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis. Das Kind erhält die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden; bestehende Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Eltern erlöschen in der Regel.
Eine besondere Form stellt die Stiefkindadoption dar, bei der das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners angenommen wird.
Volljährigenadoption
Bei der Volljährigenadoption wird zwischen zwei Formen unterschieden:- Bei der sogenannten „schwachen“ Volljährigenadoption bleiben die bisherigen verwandtschaftlichen Beziehungen grundsätzlich bestehen; das neue Eltern-Kind-Verhältnis tritt hinzu.
- Demgegenüber kann das Gericht in besonderen Fällen eine „starke“ Volljährigenadoption aussprechen, bei der die Wirkungen weitgehend denen einer Minderjährigenadoption entsprechen und frühere Verwandtschaftsverhältnisse weitgehend erlöschen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Vor der Beurkundung eines Adoptionsantrags sind je nach Fallkonstellation unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten. Bei der Stiefkindadoption ist insbesondere eine verpflichtende Beratung durch das zuständige Jugendamt vorgesehen, die vor Antragstellung erfolgen muss (§ 9a Adoptionsvermittlungsgesetz). Das Jugendamt nimmt hierbei eine beratende und prüfende Funktion wahr.
Im Adoptionsverfahren sind regelmäßig verschiedene Zustimmungen erforderlich.
Bei der Minderjährigenadoption müssen in der Regel die leiblichen Eltern des Kindes einwilligen, ebenso das Kind selbst, sofern es mindestens 14 Jahre alt ist. Auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden muss zustimmen.
Bei der Volljährigenadoption ist grundsätzlich die Zustimmung der anzunehmenden Person erforderlich; auch hier kann die Zustimmung des Ehegatten oder Lebenspartners der Beteiligten notwendig sein.
Nach der notariellen Beurkundung des Adoptionsantrags prüft das Familiengericht den Antrag und entscheidet über die Annahme. Das Familiengericht wird zumeist die Einreichung weiterer Unterlagen fordern. Hierzu zählen je nach Einzelfall beispielsweise:
• Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Eheurkunden),
• Führungszeugnisse,
• Nachweise über Familienverhältnisse,
• Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder
• Stellungnahmen des Jugendamts;
• ärztliches Attest.