Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person ihres Vertrauens ermächtigt werden, für sie zu handeln, wenn sie ihre Angelegenheiten infolge Krankheit, Alters, eines Unfalls oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Eine Vorsorgevollmacht ist daher nicht nur im hohen Alter sinnvoll, sondern kann für jeden Volljährigen von Bedeutung sein.
Kann der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers wirksam und ausreichend wahrnehmen, ist die Bestellung eines Betreuers regelmäßig nicht erforderlich. Eine Vorsorgevollmacht kann ein Betreuungsverfahren daher häufig entbehrlich machen.
Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht nimmt dem Vollmachtgeber nicht die eigene Entscheidungsbefugnis. Solange er hierzu in der Lage ist, kann er weiterhin selbst handeln und seinen Willen äußern. Gerade deshalb ist die Vorsorgevollmacht Ausdruck persönlicher Selbstbestimmung.
Voraussetzung für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist allerdings besonderes Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Denn jede weitreichende Vollmacht birgt auch die Gefahr des Missbrauchs. Deshalb sollte die Auswahl des Bevollmächtigten sorgfältig erfolgen; im Einzelfall können auch mehrere Bevollmächtigte oder ergänzende Kontrollmechanismen sinnvoll sein.
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden sind die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung. Mit einer Betreuungsverfügung wird eine Betreuung nicht vermieden; sie enthält vielmehr Wünsche für den Fall, dass es doch zu einem Betreuungsverfahren kommt. Die Patientenverfügung betrifft demgegenüber medizinische Behandlungsentscheidungen. Häufig ist es sinnvoll, diese Regelungen aufeinander abzustimmen.
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht nur dann sinnvoll, wenn sie notariell beurkundet wird. Die notarielle Form bietet jedoch erhebliche praktische und rechtliche Vorteile:
- Für einige Rechtsgeschäfte ist eine besondere Form für die Vollmacht gesetzlich vorgschrieben. Soll der Bevollmächtigte z.B. auch in Grundstücksangelegenheiten handeln können, oder soll z.B. eine Erbschaft ausgeschlagen werden, genügt eine privatschriftliche Vollmacht regelmäßig nicht. Hierfür ist mindestens eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich.
- Eine notarielle Urkunde bietet eine besonders hohe Beweissicherheit und wird im Rechtsverkehr regelmäßig besser akzeptiert als eine privatschriftliche Vollmacht.
- Der Notar achtet bei der Beurkundung auf die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Das schafft zusätzliche Sicherheit und erschwert spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht erheblich.
- Im Fall eines Verlustes, einer Beschädigung oder Zerstörung der Ausfertigung der Vollmacht (z.B. durch Feuer, Wasser oder Diebstahl etc.) kann dem Bevollmächtigten vom Notar jederzeit eine neue Ausfertigung erteilt werden. Das ist praktisch besonders wichtig, weil die Vollmacht im Vertretungsfall auch tatsächlich vorgelegt werden muss.
- Die notarielle Beurkundung ermöglicht eine rechtliche Beratung und eine auf den Einzelfall abgestimmte Gestaltung. So kann die Vollmacht auf die persönliche und wirtschaftliche Situation des Vollmachtgebers zugeschnitten werden.
- Die Vorsorgevollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dadurch kann das Betreuungsgericht im Bedarfsfall rasch feststellen, dass eine Vorsorgevollmacht besteht, und mit dem Bevollmächtigten Kontakt aufnehmen. So lässt sich eine unnötige Betreuerbestellung häufig vermeiden.
Im Übrigen verweise ich auch auf die diesbezüglichen Informationen der Bundesnotarkammer unter: https://www.vorsorgeregister.de/
In vielen Fällen empfiehlt es sich, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gemeinsam zu bedenken und inhaltlich aufeinander abzustimmen. Ein notarielles Beratungsgespräch bietet hierfür den geeigneten Rahmen.