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Vorsorgevollmacht

Die sogenannte Vorsorgevollmacht ist eine Generalvollmacht, die im Allgemeinen den Zweck verfolgt eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu verhindern, wenn man selbst nicht mehr vollständig handlungsfähig ist (z.B. als Folge von Krankheit, Alter oder Unfall). Daher ist es keineswegs so, dass eine solche Vollmacht nur im hohen Alter sinnvoll ist.

Im Allgemeinen ist dann, wenn ein Bevollmächtigter vollumfänglich für den Vollmachtgeber handeln kann, eine gerichtliche angeordnete Betreuung nicht mehr notwendig.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist keine Entmündigung! Der Vollmachtgeber kann weiterhin seinen Willen selbst äußern und gibt keine Entscheidungsbefugnis ab.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist somit in vielen Fällen sinnvoll, wenn man sicherstellen will, dass man im Fall einer (auch nur vorübergehenden) Einschränkung der eigenen Handlungsfähigkeit nur von der Person vertreten wird, die man selbst dazu bestimmt hat.

Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Vorsorgevollmacht ist jedoch ein großes Vertrauen in den/die Bevollmächtigte/n, da eine solche Vollmacht grundsätzlich auch missbraucht werden kann.

Eine Vorsorgevollmacht ist von einer Betreuungsverfügung und Patientenverfügung zu unterscheiden. Diese werden zwar häufig im selben Kontext genannt und es ist auch sinnvoll sich parallel auch mit diesen Themen zu befassen, die Zielsetzung dieser Erklärungen ist jedoch eine ganz andere.

Eine Vorsorgevollmacht bedarf für ihre Wirksamkeit zunächst nicht zwingend einer notariellen Beurkundung. Gleichwohl bietet diese jedoch Vorteile:

  • Wenn Immobiliarvermögen vorhanden ist, kann der Bevollmächtigte hierüber nicht wirksam verfügen, soweit die Vollmacht nicht mindestens notariell beglaubigt ist. Ein gerichtlich bestellter Betreuer ist in einem solchen Fall somit unter Umständen doch notwendig.
  • Gemäß § 415 ZPO haben notarielle Urkunden einen höheren Beweiswert als privatschriftlich errichtete Urkunden, sodass der notariellen Urkunde im Streitfall ein höherer Wert beigemessen werden würde. Aus diesem Grund genießt eine notariell beurkundete Vollmacht zumeist auch eine höhere Akzeptanz im Geschäftsverkehr.
  • Der Notar prüft bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, sodass einem späteren Einwand, der Vollmachtgeber sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen, die Feststellung des Notars entgegensteht.
  • Im Fall eines Verlustes, einer Beschädigung oder Zerstörung der Ausfertigung der Vollmacht (z.B. durch Feuer, Wasser oder Diebstahl etc.) kann dem Bevollmächtigten vom Notar jeder Zeit eine neue Ausfertigung erteilt werden, sodass auch in solchen Fällen weiterhin eine umfassende Vertretung des Vollmachtgebers sichergestellt werden kann.
  • Einer notariellen Beurkundung geht zumeist eine Beratung voraus, der Inhalt der Urkunde wird Ihnen während der Beurkundung erklärt und es gibt die Möglichkei, Fragen zu stellen, sodass der Vollmachtgeber den Inhalt und die Reichweite seiner Vollmachtserteilung kennt und auch weiß, welche Schritte erforderlich sind, falls das Vertrauen zu dem Bevollmächtigten geringer werden sollte.
  • Der Notar registriert Ihre Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR). Dieses dient der Information der mit Betreuungsverfahren befassten Stellen und verhindert insbesondere, dass ein Betreuer für den Vollmachtgeber bestellt wird, obwohl eine unwiderrufene Vorsorgevollmacht existiert.

Im Übrigen verweise ich auch auf die diesbezüglichen Informationen der Bundesnotarkammer, die sie hier herunterladen können sowie zusätzliche Informationen des Vorsorgeregisters unter: https://www.vorsorgeregister.de/vorsorgedokumente/die-vorsorgevollmacht

In den meisten Fällen bietet sich hierzu ein Vorgespräch mit dem Notar an, um das Gewollte zu besprechen und Gestaltungsmöglichkeiten und Chancen und Risiken zu erörtern. Hierzu können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.