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Grundschulden / Hypotheken

Zumindest von einer Hypothek haben wohl die meisten Menschen schon einmal gehört. In der Praxis deutlich häufiger vertreten ist jedoch die Grundschuld.

Beides sind sogenannte “dingliche Rechte”, die in Abteilung III im Grundbuch eingetragen werden. Beide können als Grundpfandrecht zu Gunsten eines Gläubigers (z.B. einer Bank) zur Absicherung eines Kredits im Grundbuch eingetragen werden. Der Gläubiger erhält hierdurch eine Absicherung, aus der er bei ausbleibender Rückzahlung des Darlehens z.B. die Zwangsversteigerung betreiben kann.

Der große Unterschied zwischen einer Hypothek und einer Grundschuld ist jedoch, dass die Grundschuld nach der Rückzahlung des Darlehens demselben oder einem neuen Gläubiger erneut als Sicherheit dienen kann. Dies ist bei einer Hypothek nicht der Fall, da diese fest mit der zugrundeliegenden Forderung verbunden ist (Akzessorietät). In der Praxis werden daher von den meisten Banken Grundschulden bevorzugt.

Bei einem Immobilienkaufvertrag bietet es sich zumeist an, die für die Immobilienfinanzierung erfoderliche Grundschuld im selben Termin mit zu beurkunden, damit diese rechtzeitig vor der Fälligkeit des Kaufpreises im Grundbuch eingetragen wird. Im Allgemeinen zahlen Banken erst aus, wenn die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist, da die Sicherheit erst dann entstanden ist und deren Rang (wichtig im Fall einer Zwangsvollstreckung) sichergestellt ist.