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Erbscheinsantrag

Zumindest , wenn kein notarielles Testament errichtet wurde, müssen die Erben zum Nachweis ihrer Erbenstellung einen Erbschein beantragen. Zumindest dann, wenn sich im Nachlass Immobilienvermögen oder Bankguthaben befinden, ist ein solcher Nachweis unumgänglich.

Der Erbscheinsantrag kann entweder unmittelbar beim Nachlassgericht gestellt werden oder notariell beurkundet werden. Im letzten Fall wird der Erbscheinsantrag dann vom Notar beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht. Zuständig ist immer das Nachlassgericht am letzten gewöhlichen Aufenthaltsort des Erblassers.

Liegt keine Verfügung vom Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Hierfür müssen zunächst die familiären Verhältnisse des Verstorbenen aufgeklärt werden.

Liegt ein nicht notarielles Testament (oder Erbvertrag) vor, oder reicht ein notarielles Testament ausnahmsweise nicht als Erbnachweis aus, ist zunächst sicherzustellen, dass die Verfügung von Todes wegen im Original dem Nachlassgericht vorliegt und von diesem eröffnet wird. Originale sind unmittalbar nach der Kenntnis vom Tod des Erblassers dem Nachlassgericht auszuhändigen. Auch der Notar kann diese an das zuständige Nachlassgericht weiterleiten.

Beim Erbscheinsantrag aufgrund eines privatschriftlichen Testamentes besteht die erste Aufgabe des Notars häufig darin, das Testament auszulegen und zu erforschen, wen der Erblasser z.B. als Erben und wen er ggf. nur als Vermächtnisnehmer einsetzten wollte. Hierbei ist das Testament zunächst aus sich heraus auszulegen, aber auch Begleitumstände können unter Umständen relevat sein. Wenn in Abstimmung mit dem Antragsteller die Erben ermittelt wurden, wird der Antrag unter Schilderung der erforderlichen Auslegungen vom Notar beurkundet und dann beim Nachlassgericht eingereicht. Das folgende Erbscheinsverfahren wird vom Gericht betrieben. Alle Beteiligte werden angehört, erforderlichenfalls auch Beweis erhoben und letztlich ein Erbschein erteilt, auf den sich der Rechtsverkehr verlassen kann und muss.