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Vorweggenommene Erbfoge / Übertragung zu Lebzeiten

Unter der vorweggenommenen Erbfolge versteht man im Allgemeinen die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten. Dies kann aus vielen Gründen sinnvoll sein.

Insbesondere aus schenkungssteuerlicher Sicht ist es häuftig attraktiv rechtzeitig einen Teil des Vermögens auf die nächste Generation zu übertragen, weil der Freibetrag der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer alle 10 Jahre aufs Neue genutzt werden kann.

Auch eine frühzeitige Unternehmensnachfolge oder die Schonung des Vermögens vor unvorhersehbaren Ereignissen kann insoweit eine Motivation für die lebzeitige Übertragung sein.

Bei der Übertragung von Immobilien verweise ich insoweit auf meine Ausführungen zum Übertragungsvertrag.
Bei der Übertragung eines Unternehmens ist vieles zu beachten und eine ausführliche individuelle Beratung und Besprechung unerlässlich.

In vielen Fällen empfiehlt es sich, einen Steuerberater rechtzeitig in die Gespräche einzubinden.

Zu entscheiden ist dann auch, ob die Übertragung unter Anrechung auf den Pflichtteil oder Erbteil erfolgen soll, was insbesondere für weitere Erbberechtigte/Pflichtteilsberechtigte von großer Bedeutungs ein kann.